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Gerblinger
Informationsrecht - Übungen


1. A, B und C vereinbaren, gemeinsam freiberuflich Unternehmensberatung bezüglich des Einsatzes von EDV-Systemen zu betreiben. Sie mieten von V ein Büro. V will genau wissen, wie es sich mit seiner Forderung auf Zahlung des Mietzinses verhält, wenn dieser nicht beglichen wird.

2. Händler H bietet im Schaufenster einen Drucker zum Sonderpreis an. Er möchte ihn zum Preis von DM 890,- anbieten, verschreibt sich jedoch, so daß auf dem Preisschild DM 490,- steht. K betritt den Laden, erklärt, er nähme das Angebot an und fordert Übergabe des Druckers gegen Zahlung von DM 490,-. Untersuchen Sie, ob H zu diesem Preis den Drucker übergeben muß.

3. Können Ihre Mängel-Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden? Begründung.

4. Der Informatiker A ist bei der Firma F beschäftigt. Er wird beauftragt, die Hannovermesse zu besuchen und danach einen Bericht über die Neuentwicklungen der Mitbewerber zu erstellen. Bei seinem Rundgang fällt dem A ein sehr interessantes Produkt des Mitbewerbers M auf. Kurz entschlossen schließt er für seine Firma einen Kaufvertrag mit der Firma M ab (Messepreis). Die Geschäftsleitung der Firma F hat an dem Kaufvertrag kein Interesse. Bitte erstellen Sie ein Gutachten, wer gegen wen welche Ansprüche hat.

5. Für einen mittelständischen Betrieb sollen Sie ein Computerprogramm erstellen. Wie muß der zwischen Ihnen und dem Betrieb geschlossene Vertrag gestaltet sein, damit juristisch entweder ein Werkvertrag vorliegt oder als Alternative ein Dienstvertrag.

6. Sie haben als Geschäftsführer eines Unternehmen ein Softwarehaus vertraglich verpflichtet, Ihnen zu einem Komplettpreis exklusiv eine Branchensoftware zu entwickeln. Wie ist der Vertrag zu qualifizieren? Begründung. Welche Möglichkeiten haben Sie wegen eines Mangels der Software?

7. Welche Zielsetzung hat das Produkthaftungsgesetz? Wem bringt es Vorteile und warum?

8. Welche Voraussetzungen muß ein Computerprogramm erfüllen, damit es schutzfähig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist? Welche Eigenschaften haben eine Verneinung der Schutzfähigkeit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zur Folge? Beschreiben Sie neuere Entwicklungen?

9. Die Arbeitnehmerin A arbeitet in der Technikabteilung des U. A soll eine Netzwerkkarte in einen Computer einbauen. Ohne den Computer auszuschalten, baut sie die Netzwerkkarte ein und verursacht einen Kurzschluß auf der Netzwerkkarte. Die Netzwerkkarte ist defekt. Prüfen Sie, ob A gegenüber ihrem Arbeitgeber haftet.

10. Telefonbuch-CD-ROM D-Info 2.0
LG Mannheim, Urteil vom 29.03.1996, 7 O 43/96
BDSG § 1 ff., UWG § 1, GG Art 2 Abs 1
NJW 1996, 1829
NJW-CoR 5/96, S. 328
Leitsätze NC
1. Bietet eine CD-ROM mit Telefonbuchdaten aus dem gesamten Bundesgebiet Recherchemöglichkeiten (Suche nach Telefonnummern und Fernsprechteilnehmern), die bei der Verwendung eines gedruckten Telefonbuches nicht bestehen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, besteht Grund zu der Annahme, daß zumindest ein Teil der ­ verzeichneten ­ Fernsprechteilnehmer eine schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
2. Der Vertrieb einer derartigen Telefonbuch-CD-ROM verstößt daher gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und somit auch gegen das BDSG.
3. Der Verstoß gegen das BDSG zu Zwecken des Wettbewerbs ist ohne weiters unlauter i.S.d. § 1 UWG.
4. Die Herstellung der CD-ROM (durch Abschreiben von Telefonbüchern) beruht auf einer unerlaubten Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses. Daran ändert auf der Umstand nichts, daß ­ angeblich ­ 600 Chinesen zum Abschreiben der Telefondaten eingesetzt wurden, denn dies ist nicht anders zu bewerten als eine technische Vervielfältigung.

11. Fax-Bestellung als Fixgeschäft
OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995, 19 U 57/95
BGB §§ 326, 433; HGB § 346; AGBG §§ 4, 5
OLG-Rp. Köln 1996, 47
Leitsätze
1. Faxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier Lieferung von ca. 12.000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung und nennt er darin einen "fixen" Liefertermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen, will er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne, und wenn der danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe Termin mit diesem Datum übereinstimmt.
2. Behauptet der Verkäufer, es sein ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die Beweislast für diese Behauptung.

12. Mangelhaftes Handbuch bei komplizierter Bedienung
OLG Köln, Urt. v. 3. 11. 1995 - 19 U 72/95
BGB §§ 433, 459, 477
OLG-Rp Köln 1996, 54
Leitsätze NC
1. Bei einer mit zwei Festplatten gelieferten Computeranlage ist von einem Sachmangel auszugehen, wenn der Zugriff auf die zweite Festplatte nicht ohne spezielle, bei einem normalen Benutzer nicht vorauszusetzende Systemkenntnisse möglich ist und die Zugriffsmöglichkeiten auch nicht in dem mitgelieferten Handbuch beschrieben werden.
2. Der Käufer einer EDV-Anlage muß durch spezielle Erstinformationen und das mitgelieferte Handbuch befähigt werden, relativ einfache und alltägliche Operationen ohne Rückfrage beim Lieferanten auszuführen.
3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Bestellers beginnen bei Teillieferungen nicht vor der letzten Teillieferung.

13. Kein Update statt Gewährleistung
LG Karlsruhe, Urt. v. 2. 5. 1995 - 3 O 41/95
AGBG §§ 9 Abs.2 Nr.1, 11 Nr.10 Iit.b, 24, BGB §§ 433, 459, 469
CR 1996, 290
Leitsatz der Redaktion
Die AGB-Klausel eines Software-Lieferanten, nach der der Käufer bei Mängeln auf die Möglichkeit des Updates oder auf Hinweise zur Beseitigung eines Fehlers verwiesen wird, ohne daß dem Käufer für das Fehlschlagen solcher Versuche ein Recht auf Wandelung oder Minderung eingeräumt wird, verstößt auch im kaufmännischen Verkehr gegen §§ 24, 9 Abs. 2 Nr. l i.V.m. § 11 Nr.10 Iit. b AGBG und ist daher unwirksam.

14. Keine Minderung bei unzureichender Dimensionierung der Hauptspeicherkapazität für zukünftige Programmversionen; keine Eigenschaftszusicherung bei "Sorglosgarantie"
AG Gummersbach, Urt. v. 1. 8. 1995- 1 C 1221/93
BGB §§ 459 g
BB Beil. 9/1996. S. 4 m. Anm. Zahrnt
AR? NJW-CoR S/96
Leitsätze der Redaktion
1. Der Käufer eines EDV-Paketes kann vom Verkäufer nicht im Wege der Minderung die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises verlangen, weil sich das System im Hinblick auf spätere Update-Versionen der mitgelieferten Programme mangels Hauptspeicherkapazität als unterdimensioniert erweist.
2. Eine Eigenschaftszusicherung ist nicht in einer sogenannten "Sorglosgarantie" des Verkäufers zu erblicken, die sich ihren Inhalt nach allein darauf bezieht, daß für Fehler eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren anstelle der gesetzlich vorgesehenen Frist von 6 Monaten vereinbart ist; zwar ist es Aufgabe des Verkäufers von Hard- und Software, den Speicherbedarf des Käufers zutreffend zu ermitteln und ihm eine für seine Zwecke geeignete Anlage zur Verfügung zu stellen. Die "Sorglosgarantie" kann sich mangels einer anderslautenden Abrede nur auf den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Programmstand beziehen; künftige Entwicklungen müssen daher unberücksichtigt bleiben.

15. Dienstvertrag über Programmierarbeiten
LG München I, Urt. v. 28. 9. 1995 - 7 O 534/95
BGB §§ 611 ff., 631ff.
BB Beil. 9/1996. .S. ] 7 m. Anm. Zahrnt
Leitsatz NC
Der Vertrag über die Vornahme von Programmierarbeiten ist als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn die Vergütung des Programmierers nach Zeitaufwand berechnet wird und die Herbeiführung des Erfolges (Erstellung eines bestimmten Computerprogramms) von der Leistung eines größeren Teams abhängt.

16. AfA bei Sub-Notebook
FG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8. 11. 1995 - I K 1480/93
EStG §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. l S. l u. 2, 9 Abs. l S.3 Nr.7
EFG 1996, 362
Leitsätze
1. Aufwendungen für die Ausrüstung eines Computers auf eine höhere Speicherkapazität führen zum Entstehen eines einheitlichen Wirtschaftsguts und können deshalb nicht getrennt von den Anschaffungskosten des Computers abgeschrieben werden.
2. Eine Speicherkarte, die ausschließlich zur Datensicherung verwendet wird, ist ein gegenüber dem Computer eigenständiges Wirtschaftsgut und deshalb einer gesonderten Abschreibung zugänglich.
3. Die Nutzungsdauer eines tragbaren Computers mit geringer Kapazität (512 KB) kann bei intensiver beruflicher Nutzung auf drei Jahre geschätzt werden.

17. Kein urheberrechtlicher Schutz für Public-Domain-Programme
OLG Stuttgart, Urt. v. 22. 12. 1993 - 4 U 223/93
UrhG § 31
BB Beil. 14/]994. S. 12
Leitsätze NC
1. Wer "PD" (= public domain) gekennzeichnete Programme erhält, darf diese in dieser Fassung auch als PD-Programme weitervertreiben. Der Anbieter verzichtet so auf Ansprüche wegen Vervielfältigung, Vertrieb und Nutzung der so angebotenen Software.
2. Wird für ein PD-Programm beim Vertrieb zusammen mit zwei weiteren Fassungen auf einem Datenträger eine Vergütung von DM 14,80 verlangt, so ist das noch kein Benutzungsentgelt und ändert nichts am PD-Charakter der Programme.